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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 398/05

Datum:
11.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 398/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0411.18B398.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 35/05
Schlagworte:
Streitwert Streitwertkatalog Leistungsbescheid Abschiebungskosten
Normen:
GKG § 47 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Erstattung von Abschiebungskosten geltend gemacht wird, beträgt der Streitwert 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.

 
Tenor:

Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die 2. Instanz wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.038,40,-- EUR festgesetzt.

 
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