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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 377/05

Datum:
21.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 377/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0421.18B377.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3494/04
Schlagworte:
Reiseunfähigkeit Gesundheitszustand Gesundheitsverschlechterung Familienangehörige Suizidgefahr Duldung rechtliche Unmöglichkeit
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 27; AufenthG § 58; AufenthG § 60a Abs. 2
Leitsätze:

Die mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts in der Bundesrepublik Deutschland einhergehenden gesundheitlichen Auswirkungen der Abschiebung eines Ausländers auf seine nahen Familienangehörigen, die hier ein Bleiberecht besitzen, führen regelmäßig nicht auf einen Duldungsgrund.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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