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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 348/05

Datum:
25.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 348/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0225.18B348.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 118/05
Schlagworte:
Visum abgelehnter Asylbewerber Einreise Ehe eheliche Lebensgemeinschaft
Normen:
AufenthG § 6 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:

1 Die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum einzuholen, gilt grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber.

2. Die Verpflichtung, zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, verletzt als solche nicht Art. 6 Abs. 1 GG.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
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