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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 339/05

Datum:
03.03.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 339/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0303.18B339.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 182/05.A
Schlagworte:
Aussetzung der Abschiebung Duldung Reiseunfähigkeit Gesundheitszustand Gesundheitsgefahr Suizidgefahr Suizidalität posttraumatische Belastungsstörung
Normen:
AufenthG § 60 a Abs. 2
Leitsätze:

Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs.2 AufenthG wegen Reiseunfähigkeit setzt voraus, dass unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als Folge der Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich verschlechtert wird.

Eine posttraumatische Belastungsstörung vermag erst dann auf ein Vollstreckungshindernis zu führen, wenn ein Ausländer suizidgefährdet ist und im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- EUR festgesetzt.

 
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