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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 332/05

Datum:
24.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 332/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0224.18B332.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 334/05
Schlagworte:
Aussetzung der Abschiebung Duldung Anspruch Petition Petitionsverfahren
Normen:
AufenthG § 60 a
Leitsätze:

Eine Petition begründet keinen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) für die Dauer des Petitionsverfahrens.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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