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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 316/05

Datum:
12.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 316/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0812.18B316.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 33/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August 2004 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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