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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2801/04

Datum:
06.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2801/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0106.18B2801.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 1366/04
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Aussetzung der Abschiebung Duldung
Normen:
AufenthG § 59 Abs 3 Satz 1; AufenthG § 60a
Leitsätze:

§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erstreckt sich auch auf eine vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a AufenthG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.

 
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