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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2665/03

Datum:
03.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2665/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0103.18B2665.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 4624/02
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis humanitäre Gründe volljähriges Kind Altfallregelung Ermessenshinderung außergewöhnliche Härte
Normen:
AuslG § 51 Abs 1; AufenthG § 25 Abs 4; AufenthG § 60 Abs 1; AufenthG § 104 Abs 4
Leitsätze:

Zur Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG an ein minderjährig nach Deutschland eingereistes, inzwischen volljährigs lediges Kind eines Ausländers, bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. November 2002 wird hergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000, EUR festgesetzt.

 
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