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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2611/04

Datum:
02.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2611/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0502.18B2611.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 848/04
Schlagworte:
Streitwert Sicherheitsleistung
Normen:
AufenthG § 66 Abs. 5; GKG § 47 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 1
Leitsätze:

Das gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerichtete Begehren ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angemessen bewertet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

 
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