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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2527/04

Datum:
17.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2527/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0117.18B2527.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3433/04
Schlagworte:
Abschiebungsschutz Anordnungsgrund Duldung ausländerbehördliche Kontrolle Untertauchen Mitwirkungspflicht
Normen:
VwGO § 123; AufenthG § 60 Abs 2; AufenthG § 82 Abs 1
Leitsätze:

Für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 123 VwGO fehlt es an einem Anordnungsgrund, solange sich ein "untergetauchter" Ausländer der ausländerbehördlichen Kontrolle nicht erneut unterstellt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.

 
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