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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 237/05

Datum:
23.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 237/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0823.18B237.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 1085/04
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Darlegungslast Beweislast Rücknahme Scheinehe familiäre Lebensgemeinschaft
Normen:
AufenthG § 27 Abs. 1: AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 3; AuslG § 17 Abs. 1; VwVfG NRW § 48 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Frage nach der Darlegungs- und Beweislast bei der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis wegen des anfänglichen Nichtbestehens einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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