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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2210/04

Datum:
05.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2210/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0705.18B2210.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 721/04
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Widerruf Verlängerung außergewöhnliche Härte Aufenthaltszweck Aufenthaltsdauer Integration Integrationsleistungen Lebensunterhalt zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; AuslG § 30 Abs. 2; AuslG § 51 Abs. 1
Leitsätze:

1. Bei fehlenden Integrationsleistungen führt nach dem Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks infolge des Widerrufs der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG allein ein mehrjähriger rechtmäßiger Aufenthalt prinzipiell nicht auf eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.

2. § 25 Abs. 3 AufenthG erfasst als Spezialnorm die dort aufgeführten Regelungsbereiche abschließend.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

 
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