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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1967/04

Datum:
25.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1967/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0525.18B1967.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 598/04
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Bundesamt Ausländerbehörde Zuständigkeit Rechtskraftwirkung Verwirkung Vertrauensschutz
Normen:
VwGO § 121; AufenthG § 59; AufenthG § 60a; AsylVfG § 5 Abs. 1 Satz 1; AsylVfG § 26a; AsylVfG § 34 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Sollte nach Stellung eines Asylantrags das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus Rechtsgründen am Erlass einer (erneuten) Abschiebungsandrohung gehindert sein, dann ist insoweit die Zuständigkeit der Ausländerbehörde gegeben. (Im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -)

2. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Aufenthalt über mehrere Jahre geduldet worden ist, kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass seine Ausreisepflicht nicht zwangsweise durchgesetzt werden wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt.

 
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