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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 187/05

Datum:
24.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 187/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0224.18B187.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3520/04
Schlagworte:
Empfangsbekenntnis öffentliche Urkunde Beweis Zustellung
Normen:
VwZG § 5 Abs. 2; ZPO § 418 Abs. 1
Leitsätze:

Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür, dass dem Empfänger das betreffende Schriftstück an dem von ihm angegebenen Tag durch Entgegennahme tatsächlich zugestellt wurde.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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