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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1751/04

Datum:
16.03.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1751/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0316.18B1751.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 584/04
Schlagworte:
Beschwerde Beschwerdebegründung Darlegung Ausweisung Ermessensausweisung Freizügigkei tassoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht türkische Arbeitnehmer türkische Staatsangehörige Drogensucht Drogentherapie
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ARB 1/80 Art. 7; AufenthG § 4 Abs. 1; AufenthG § 4 Abs. 5; AufenthG § 50 Abs. 1; AufenthG § 55
Leitsätze:

1. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert es aufzuzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren.

2. Die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger beurteilt sich nach dem Aufenthaltsgesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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