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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1660/04

Datum:
24.03.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1660/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0324.18B1660.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 557/04
Schlagworte:
Reiseunfähigkeit Gesundheitszustand Duldung Rückkehrverpflichtung Gesundheitsverschlechterung Suizidgefahr
Normen:
AufenthG § 58; AufenthG § 60a Abs. 2
Leitsätze:

Nicht jede mit der Erkenntnis eines aussichtslosen Bleiberechts in Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt auf einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit nach § 60a Abs. 2 AufenthG.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000, EUR festgesetzt.

 
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