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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1635/04

Datum:
04.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1635/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0704.18B1635.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 4462/03
Schlagworte:
EU-Richtlinien langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige Sozialhilfe
Normen:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.9.2003 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a); Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.9.2003 Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:

1. EU-Richtlinien begründen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte und Pflichten Einzelner.

2. Die in der Richtlinie 2003/109/EG festgelegten Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen liegen im Falle der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für den eigenen Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht vor.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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