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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 15/05

Datum:
10.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 15/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0110.18B15.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 1722/04
Schlagworte:
posttraumatische Belastungsstörung Abschiebungsverbot PTBS Standard im Heimatland unzureichende Behandlungsmöglichkeit zielstaatsbezogen
Leitsätze:

Die vom Senat bezüglich eines Abschiebungshindernisses, namentlich einer posttraumatischen Belastungsstörung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgestellten Anforderungen gelten unverändert auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt H. , X. , wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- EUR festgesetzt.

 
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