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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1592/05

Datum:
12.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1592/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.18B1592.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 463/05
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Vater-Kind-Beziehung deutsches Kind Kindeswohl Jugendamt getrennte Haushalte häusliche Gemeinschaft Kindschaftsreformgesetz persönliche Verbundenheit
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AufenthG § 31 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 1
Leitsätze:

1. Es kann prinzipiell davon ausgegangen werden, dass nach der Aufhebung einer mehrjährigen häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Vater und seinem minderjährigen Kind infolge einer Trennung der Eltern eine gegenseitige Verbundenheit fortbesteht.

2. Für die Beurteilung eines daraus resultierenden Aufenthaltsrechts des Kindesvaters ist seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Insofern dürfte die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme des Jugendamtes zumindest sachdienlich, wenn nicht gar unumgänglich sein.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2005 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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