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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 153/05

Datum:
01.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 153/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0701.18B153.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3189/04
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2004 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Antragsteller auferlegt. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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