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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1526/05

Datum:
12.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1526/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1012.18B1526.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 712/05
Schlagworte:
Passpflicht Passbeschaffungspflicht Mitwirkungspflicht Obliegenheit Fingerabdruck
Normen:
AufenthG § 3 Abs. 1; AufenthG § 46 Abs. 1; AufenthG § 48 Abs. 3 Satz 1; OBG NRW § 14 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die in § 48 Abs. 3 Satz 1 Altern. 1 AufenthG enthaltene Mitwirkungspflicht erfasst auch die Verpflichtung zur Abgabe von Fingerabdrücken.

2. Es bleibt offen, ob sich für eine hierauf gerichtete Ordnungsverfügung die insoweit erforderliche Ermächtigungsgrundlage aus §§ 46 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder aus § 14 Abs. 1 OBG NRW ergibt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500, EUR festgesetzt.

 
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