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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1493/05

Datum:
06.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1493/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0906.18B1493.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 609/05
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Abschiebung Ankündigung auflösende Bedingung Duldung konkludente Ankündigung Zielstaat Zielstaatsbezeichnung Herkunftsstaat Familieneinheit Trennung getrennte Abschiebung Passpflicht
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; AufenthG § 3 Abs. 1; AufenthG § 59; AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 5 Satz 4
Leitsätze:

1. Zu den Erfordernissen im Zusammenhang mit einer Zielstaatsbezeichnung, wenn in der Abschiebungsandrohung (des Bundesamtes) nur eine Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht worden ist.

2. Die Ankündigung der Abschiebung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG kann auch konkludent erfolgen.

3. Familienmitgliedern ist grundsätzlich eine getrennte Abschiebung zuzumuten, wenn bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber durch Täuschung über ihre Identität ihre Abschiebung zu verhindern versuchen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.

 
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