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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1476/05

Datum:
26.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1476/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0926.18B1476.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 683/05
Schlagworte:
Härtefallersuchen Ausländerbehörde Rechtsschutz
Normen:
AufenthG § 23a; GG Art 19 Abs 4 S 1
Leitsätze:

Die Entscheidung der Ausländerbehörde, einem Härtefallersuchen i. S. des § 23a AufenthG nicht zu entsprechen, ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

 
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