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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1425/05

Datum:
11.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1425/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1111.18B1425.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3678/04
Schlagworte:
Staatenlosigkeit Abschiebungsandrohung Duldung Abschiebungshindernis tatsächliche Unmöglichkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2
Leitsätze:

1. Staatenlosigkeit steht der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen.

2. Staatenlosigkeit erfordert keine (vorübergehende) Aussetzung der Abschiebung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
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