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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1330/04

Datum:
17.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1330/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0117.18B1330.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1661/03
Schlagworte:
Prozessbevollmächtigter Vertreter Zustellung Ersatzzustellung Vorlage einer Vollmacht
Normen:
VwGO § 73 Abs. 3; VwZG § 3 Abs. 3; VwZG § 8 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 180
Leitsätze:

Zum Erfordernis der Zustellung eines Widerspruchsbescheides an den Vertreter gemäß § 73 Abs. 3 VwGO iVm § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

 
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