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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1260/04

Datum:
28.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1260/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.18B1260.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 6135/01
Schlagworte:
Ausweisung Beurteilungszeitpunkt Bestandskraft Bindungswirkung Bundesamt Gesetzesänderung besonderer Ausweisungsschutz familiäre Lebensgemeinschaft Zuständigkeit
Normen:
AufenthG § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AufenthG § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1; AufenthG § 101 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 102 Abs. 1 Satz 1; AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AsylVfG § 24 Abs. 2; AsylVfG § 42
Leitsätze:

1. Ausweisungsverfügungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes sind auch in Ansehung von dessen § 102 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich nur am neuen Recht zu messen, wenn bis dahin noch nicht über einen Widerspruch entschieden worden ist.

2. Für den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist - ebenso wie nach dem bisherigen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG - auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung abzustellen.

3. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bietet keinen Ausweisungsschutz, um dem Umstand zu begegnen, dass die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft von einem Elternteil erschwert oder verhindert wird.

4. Die bislang bestehende strikte Aufteilung der Zuständigkeit zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und der Ausländerbehörde gilt nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes unverändert fort.

5. Die Ausländerbehörde ist auch bei einer Ausweisung an die Entscheidung des Bundesamts zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gebunden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

 
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