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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1207/04

Datum:
20.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1207/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0520.18B1207.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1354/04
Schlagworte:
Aufenthaltstitel Verlängerung außergewöhnliche Härte Aufenthaltsbeendigung Ausweisungsgrund Verbrauch Verwertungsverbot
Normen:
AuslG § 25 Abs. 4 S 2; AufenthG § 8 Abs. 1; AufenthG § 8 Abs. 2
Leitsätze:

1. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt unabhängig von der Grundlage des ursprünglichen Aufenthaltstitels und abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG als Ausnahmemöglichkeit zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels für alle Fälle in Betracht, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht.

2. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet. (Wie Senatsbeschluss vom 8.7.2004 - 18 B 1144/04 - zu § 30 Abs. 2 AuslG).

3. Die vorbehaltlose Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer sog. Altfallregelung verbraucht einen vorher verwirklichten Ausschlussgrund der Verurteilung wegen einer Straftat.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.

 
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