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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1170/05

Datum:
19.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1170/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0819.18B1170.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 748/05
Schlagworte:
Diskriminierung Diskriminierungsverbot türkische Frauen Türkei Scheidung besondere Härte Beeinträchtigung ordnungsgemäße Beschäftigung Scheidungsverfahren Anhörungsmangel
Normen:
AufenthG § 31 Abs. 2; AufenthG § 81 Abs. 4; VwVfG NRW § 28; ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:

1. Zur Frage des Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG bei türkischen Frauen wegen einer gesellschaftlichen Diskriminierung im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nach Trennung und anschließender Scheidung von einem deutschen Staatsangehörigen.

2. Das fiktive Fortbestehen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG führt nicht auf eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, wenn die beantragte Aufenthaltserlaubnis versagt wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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