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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1035/05

Datum:
27.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1035/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0627.18B1035.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1668/04
Schlagworte:
Ausweisung Ausweisungsschutz Freizügigkeit Richtlinie 2004/38/EWG Unionsbürgerrichtlinie Vorwirkung Unionsbürger Assoziationsberechtigter zwingende Gründe
Normen:
Richtlinie 2004/38/EWG Art 28 Abs. 3
Leitsätze:

Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EWG (sog. Unionsbürgerrichtlinie) kann vor einer Umsetzung der Richtlinie allein schon deswegen keine Anwendung finden, weil dies voraussetzt, dass im nationalen Recht im Einzelnen die Gründe gesetzlich bestimmt sind, aufgrund derer ausnahmsweise die von dieser Regelung erfassten privilegierten Unionsbürger - und möglicherweise Assoziationsberechtigten - ausgewiesen werden können.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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