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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1017/05

Datum:
08.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1017/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0708.18B1017.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 566/05
Schlagworte:
Erlöschen Aufenthaltserlaubnis Fortgelten Niederlassungserlaubnis
Normen:
AufenthG § 51 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 101 Abs. 1 S. 1; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

Eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - gemäß § 44 Abs. 1, 1. Hs. Nr. 3 AuslG von Gesetzes wegen erloschene unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelten und somit auch die in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Rechtsfolge nicht auslösen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

 
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