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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1279/02

Datum:
31.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 1279/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0131.18A1279.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2591/04
Schlagworte:
Zulassung der Berufung Zulassungsgrund Darlegung Gesetzesänderung Beurteilungszeitpunkt besonderer Ausweisungsschutz familiäre Lebensgemeinschaft Geschwister
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4; AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; AufenthG § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Leitsätze:

1. Im Zulassungsverfahren dürfen die Regelungen des Zuwanderungsgesetzes und die Auswirkungen der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Ausweisung eines Unionsbürgers bzw. Assoziationsberechtigten nur berücksichtigt werden, wenn sich die rechtzeitig dargelegten Gründe hierauf erstrecken.

2. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (jetzt § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) erfasst grundsätzlich nur die familiäre Lebensgemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber diejenige mit Geschwistern.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000, EUR festgesetzt.

 
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