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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1953/04

Datum:
04.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1953/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0104.16B1953.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 1073/04
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es auf die Bewilligung von Mitteln für die Anschaffung eines Teppichbodens gerichtet gewesen ist. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. August 2004 wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. August 2004 zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin zu einem Zehntel, der Antragsteller zu neun Zehnteln. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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