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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 4152/02

Datum:
02.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 4152/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1102.16A4152.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1986/01
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 verpflichtet, Kosten in Höhe von 11.959,05 EUR (= 23.389,87 DM) für die stationäre Behandlung des Herrn N. T. in der Zeit vom 29. Juli bis 20. September 1999 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu übernehmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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