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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 3819/99

Datum:
18.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 3819/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1118.16A3819.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 4252/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 3. November 1998 verpflichtet, die durch die Renteneinkünfte der vormaligen Klägerin L. nicht gedeckten Heimpflegekosten der vormaligen Klägerin für die Zeit vom 15. Mai 1998 bis zum 30. November 1998 aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens aller Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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