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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2568/04

Datum:
25.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2568/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.16A2568.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 7248/03
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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