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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1065/05

Datum:
15.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1065/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0815.15B1065.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 512/05
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung vorläufig als Studierenden gegen Zahlung der Einschreibegebühr von 141,95 EUR einzuschreiben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

 
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