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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4221/03

Datum:
28.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 4221/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.15A4221.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 2912/01
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert:

Es wird festgestellt, dass ein sachkundiger Bürger, der stellvertretendes Ausschussmitglied ist und an einer Fraktionssitzung teilnimmt, ohne dass das von ihm vertretene Ausschussmitglied ebenfalls teilnimmt, Anspruch auf Sitzungsgeld nach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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