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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4115/01

Datum:
28.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 4115/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.15A4115.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 6548/98
 
Tenor:

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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