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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2950/03

Datum:
22.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 2950/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1122.15A2950.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1005/00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos. Es wird im Übrigen geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die bis zur teilweisen Erledigung entstandenen Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 2/5, der Beklagte zu 3/5. Die nach der teilweisen Erledigung angefallenen Kosten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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