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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2183/03

Datum:
22.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 2183/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1122.15A2183.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 3141/01
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 4.392,88 DM festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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