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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 588/05

Datum:
22.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 588/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0422.14B588.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 160/05
 
Tenor:

Die Beschwerden werden unter Neufassung der vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die einstweilige Anordnung wird wie folgt neu gefasst:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, als Gesellschafter der Beigeladenen zu bewirken, dass dem Antragsteller im Revierpark O. für die Durchführung des 12. Internationalen Pfingstjugendtreffens vom 14. bis 15. Mai 2005 einschließlich eines Jugendzeltlagers als Übernachtungsmöglichkeit für bis zu 2000 Personen einschließlich der für Auf- und Abbau erforderlichen Zeiten Gelände entsprechend der im Jahre 2003 für das 11. Internationale Pfingstjugendtreffen überlassenen Flächen zur Verfügung gestellt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

 
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