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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1716/05

Datum:
18.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1716/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1118.14B1716.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 689/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 9. März 2005 wird angeordnet, soweit in dem Bescheid Vergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.575,00 Euro festgesetzt.

 
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