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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1464/05

Datum:
17.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1464/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1117.14B1464.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 544/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2005 wird angeordnet, soweit in dem Bescheid Vergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,-- EUR festgesetzt.

 
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