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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1066/05

Datum:
13.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1066/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0713.14B1066.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1153/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller bei der Wiederholung der mündlichen Prüfung erneut einen Aktenvortrag halten zu lassen, und über das Ergebnis der Prüfung vorläufig unter Berücksichtigung der Bewertung dieses Aktenvortrags zu entscheiden.

Der Termin zur Wiederholung der mündlichen Prüfung ist so anzusetzen, dass dem Antragsteller das Thema des Aktenvortrags vier Wochen zuvor bekannt gegeben werden kann.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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