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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 4339/02

Datum:
13.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 4339/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0113.14A4339.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 7620/94
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind erstattungsfähig.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt.

 
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