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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 860/05

Datum:
19.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 860/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0819.12E860.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 425/05
 
Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Ver-weisung an das Sozialgericht Münster wird aufgeho-ben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der An- tragsgegner.

2. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

 
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