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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 68/05

Datum:
14.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 68/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0214.12B68.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1470/04
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren im Umfang der Beschwerdestattgabe Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin Q. aus N. beiordnet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unter Anrechnung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 26. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands, zuzüglich Unterkunftskosten i. H. v. 215,95 EUR und Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 249,25 EUR monatlich sowie des weiteren eine Pflegebeihilfe in Höhe von 40,90 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt 4/5, der Antragsteller 1/5 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

 
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