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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 258/05

Datum:
09.03.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 258/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.12B258.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1728/04
 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

 
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