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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1436/05

Datum:
30.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1436/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0930.12B1436.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 1035/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und dementsprechend im Tenor wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem minderjährigen Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der privaten Ergänzungsschule I. -Schule in N. für die Zeit ab der Aufnahme in die Schule bis zum Ende des ersten Halbschuljahres 2005/2006 einschließlich der notwendigen Schüler-fahrtkosten zu bewilligen, allerdings mit der Maßga-be, dass die Verpflichtung endet, wenn sich der An-tragssteller, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, nicht unter entsprechender Befreiung der insoweit auskunftsfähigen Ärzte, Psychologen und Lehrer von ihrer etwaigen Schweigepflicht sowohl einem Verfah-ren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderungsbedarfes als auch einem jugendhilfe-rechtlichen Hilfeplanverfahren unterzieht, und der ihm in diesem Verfahren obliegenden Mitwirkung nicht nachkommt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5.

 
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