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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 140/05

Datum:
23.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 140/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0223.12B140.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 3241/04
 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens, die weiteren Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

 
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